Angelberechtigung
Zum Nachweis der Angelberechtigung ist das Mitführen folgender Dokumente gesetzlich vorgeschrieben:
Erwachsene, Jugendliche ab 14. Lebensjahr | Kinder bis zum 10. Lebensjahr | Jugendliche ab 11. bis 16. Lebensjahr | |
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Fischereischein | ja (§ 30 II HFischG) | — | — |
amtlicher Lichtbildausweis | ja (§ 30 II 1 HFischG) | — | ja (§ 29 IV 2 HFischG) |
Gewässer-Angelberech- tigung (Vereinsausweis) | ja | — | — |
Zahlungsbeleg für Fischereiabgabe | ja (§ 35 I 3 HFischG) | — | ja (§ 35 I 4 HFischG) |
Begleitung | — | volljährig, zum Fischfang berechtigt (§ 29 III HFischG) | volljährig, gültiger Fischereischein (§ 29 IV HFischG) |
(HFischG = Hessisches Fischereigesetz)
Als gültiger Fischereischein gilt ein Hessischer Fischereischein nach § 30 Abs. 1 HFischG sowie der Fischereischein eines anderen deutschen Bundeslandes, der vom Land Hessen anerkannt ist (Allgemeinverfügung vom 21.07.2011 – das sind nicht alle Bundesländer!) sowie Sonder- und Besuchsfischereischeine nach § 33 HFischG. Personen ohne Wohnsitz im Inland (auch EU-Bürger) benötigen einen Besuchsfischereischein.
Nach § 30 Abs. 1 HFischG können Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr einen Fischereischein beantragen. Ohne eigenen Fischereischein können sie bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in Begleitung angeln (rechte Spalte der Tabelle).