Angelberechtigung

Angelberechtigung

Zum Nachweis der Angelberechtigung ist das Mitführen folgender Dokumente gesetzlich vorgeschrieben:

Erwachsene, Jugendliche ab
14. Lebensjahr
Kinder
bis zum
10. Lebensjahr
Jugendliche
ab 11. bis
16. Lebensjahr
Fischereischeinja
(§ 30 II HFischG)
amtlicher Lichtbildausweisja
(§ 30 II 1 HFischG)
ja
(§ 29 IV 2 HFischG)
Gewässer-Angelberech-
tigung
(Vereinsausweis)
ja
Zahlungsbeleg für Fischereiabgabeja
(§ 35 I 3 HFischG)
ja
(§ 35 I 4 HFischG)
Begleitung volljährig,
zum Fischfang berechtigt
(§ 29 III HFischG)
volljährig,
gültiger Fischereischein
(§ 29 IV HFischG)
(HFischG = Hessisches Fischereigesetz)

Als gültiger Fischereischein gilt ein Hessischer Fischereischein nach § 30 Abs. 1 HFischG sowie der Fischereischein eines anderen deutschen Bundeslandes, der vom Land Hessen anerkannt ist (Allgemeinverfügung vom 21.07.2011 – das sind nicht alle Bundesländer!) sowie Sonder- und Besuchsfischereischeine nach § 33 HFischG. Personen ohne Wohnsitz im Inland (auch EU-Bürger) benötigen einen Besuchsfischereischein.

Nach § 30 Abs. 1 HFischG können Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr einen Fischereischein beantragen. Ohne eigenen Fischereischein können sie bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in Begleitung angeln (rechte Spalte der Tabelle).