Satzung
(beschlossen von den Mitgliederversammlungen am 8. März und 3. Juli 2024)
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr |
1. Der Verein führt den Namen „Angelsportclub Kronberg e.V.“. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Kronberg im Taunus. 3. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. |
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit |
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes sowie die Förderung des Sports. |
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) Ausübung, Ausbau und Pflege der Angelfischerei sowie Beschaffung, Erhaltung und Ausbau zur Fischerei geeigneter Gewässer. b) Arten-, Gewässer-, Natur- und Umweltschutz. c) ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Vereinsgewässer, Hege und Pflege des Fischbestandes. d) Ausbildung von Jugendlichen und Heranführung an die Interessen der Angelfischerei. |
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung |
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. |
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 Vermögensbindung |
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den „Verband Hessischer Fischer e.V.“ (VHF) oder dessen Rechtsnachfolger, der es zu ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. |
Mitgliedschaft |
§ 5 Mitgliedschaft |
1. Der Verein hat folgende Mitgliedschaften: |
2. Mitglied des Vereines kann jeder werden, der Sportfischer ist oder werden will und die Fischwaid gemäß den Grundsätzen des Deutschen Angelfischerverbandes e.V. und den gesetzlichen Vorschriften als Liebhaberei und zum Nahrungserwerb ausübt, ohne dass diese Tätigkeit zur Einkunftserzielung im steuerlichen Sinne betrieben wird. |
3. Mitglieder können auch Personen werden, die die Zwecke des Vereines gemäß dieser Satzung unterstützen (Fördermitglieder). |
4. Alle aktiven Mitglieder müssen die Fischereiprüfung abgelegt haben. Neumitglieder müssen spätestens nach einem Jahr ihre Sportfischerprüfung absolviert haben. Für Kinder und Jugendliche gelten die Regelungen in § 29 Abs. 3 und Abs. 4 des Hessischen Fischereigesetzes. |
5. Über den Wechsel von aktiver zu passiver Mitgliedschaft und umgekehrt sowie den Zeitpunkt des Wechsels entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Mitglieds. Der Wechsel zu passiver Mitgliedschaft soll regelmäßig mit Wirkung zum nächsten Kalenderjahr erfolgen. |
6. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. |
§ 6 Aufnahmeverfahren |
1. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. |
2. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. |
3. Interessenten werden zunächst als Mitglieder zur Probe aufgenommen. Über die Aufnahme zur Probe entscheidet der Vorstand. |
4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die nächste, nach Ablauf von 12 Probemonaten stattfindende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
5. Das Mitglied zur Probe hat auf der Mitgliederversammlung, die über die Aufnahme entscheidet, anwesend zu sein. Sollte des Mitglied zur Probe ohne rechtzeitige Angabe von Gründen nicht anwesend sein, erlischt die Mitgliedschaft zur Probe mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres. |
6. Mitgliederrechte eines neu aufgenommenen Mitgliedes beginnen erst, wenn Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag gezahlt sind. |
§ 7 Ende der Mitgliedschaft |
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. |
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Kalenderjahresende zu erklären. |
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn es (1) Handlungen begeht, die einen Straftatbestand erfüllen oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat, auch wenn keine Verurteilung erfolgt oder erfolgt ist, |
(2) sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende natur- oder umweltschädigende Handlungen an Fischereigewässern strafbar macht, andere dazu anstiftet oder solche Taten duldet, |
(3) den Zwecken des Vereines oder eines entsprechenden Verbandes zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt, |
(4) die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z. B. durch Verkauf des Fanges, ausnutzt, |
(5) die geforderten Arbeitsstunden nicht leistet bzw. Ersatzleistungen nicht bezahlt. |
(6) trotz Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen, Ausgleichszahlungen für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden oder anderen Forderungen des Vereins länger als ein halbes Jahr nach Fälligkeit in Rückstand geblieben ist. |
(7) Fangmeldungen wiederholt nicht abgegeben hat. |
4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. |
5. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Notwendig sind zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. An der Abstimmung über den Ausschluss darf der Betroffene nicht teilnehmen. |
6. Mit dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten mit sofortiger Wirkung. Bei einem Austritt erlöschen die Rechte und Pflichten mit dem Wirksamwerden des Austritts. |
7. Der Mitgliedsausweis des Vereines, der Deutsche Sportfischer-Pass und andere, die Mitgliedschaft dokumentierenden Gegenstände sind innerhalb von 14 Tagen nach Ausschluss oder dem Wirksamwerden des Austritts an den Vorstand zurück zu geben. Dies gilt auch für alle vereinseigenen Gegenstände (Schlüssel, Unterlagen usw.). |
5. Der Beschluss über den Ausschluss befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge, Ersatzleistungen oder anderer offener Forderungen des Vereins. |
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung |
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu bezahlen, die Fischerei- und Vereinsordnung einzuhalten, seine Pflichtarbeitsstunden zu erbringen, Fangmeldungen rechtzeitig und vollständig abzugeben und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. |
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Adresse, seiner Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und seiner Bankverbindung dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Soweit dem Verein Kosten durch Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht entstehen, hat das Mitglied diese zu ersetzen. |
§ 9 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr |
1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. |
2. Bei der Aufnahme zur Probe wird für jedes neue Mitglied eine Aufnahmegebühr sowie der erste Mitgliedsbeitrag fällig. |
3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. |
4. Der Jahresbeitrag wird am 1. Januar im SEPA-Lastschriftverfahren durch den Verein vom angegebenen Bankkonto des Mitgliedes abgebucht. |
5. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand beschließen, Beiträge, Aufnahmegebühren oder sonstige Forderungen ganz oder teilweise zu stunden oder zu erlassen. |
§ 10 Hegeleistungen, Arbeitsstunden |
1. Zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlich und durch Fischereipachtvertrag vorgeschriebenen sowie der natur- und umweltschutzbezogen Verpflichtungen und zur Gewährleistung eines angemessenen Vereinslebens hat jedes Mitglied eine bestimmte Anzahl von Pflichtarbeitsstunden für den Verein zu leisten. |
2. Die Anzahl der Pflichtarbeitsstunden wird in einer Fischerei- und Vereinsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. |
3. Für nicht geleistete Arbeitsstunden hat das Mitglied einen finanziellen Ausgleich zu leisten, dessen Höhe in der Beitragsordnung festgelegt wird. |
4. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand beschließen, Mitglieder ganz oder teilweise von Pflichtarbeitsstunden zu befreien. |
Organe des Vereins |
§ 11 Organe |
Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung |
§ 12 Vorstand: Zusammensetzung |
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus |
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus |
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den 1. oder 2. Vorsitzenden in Verbindung mit einem zweiten geschäftsführenden Vorstandsmitglied. |
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Vorstandsmitglieder können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen und dürfen in einem anderen, gleich gearteten Verein kein Amt bekleiden. |
5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen |
§ 13 Aufgaben des Vorstandes |
1. Der/die 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung sowie die Vorstandssitzung und beruft diese ein. |
2. Der/die 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Er/sie steht dem 1. Vorsitzenden bei der Ausübung seiner Tätigkeit unterstützend bei. |
3. Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin führt in den Mitgliederversammlungen sowie in den Vorstandssitzungen das Protokoll und führt bei Bedarf sonstige schriftliche Arbeiten durch. |
4. Der Kassenwart bzw. die Kassenwartin verantwortet die Jahresrechnung (laufende Buchhaltung und Jahresabschluss). Dabei sind alle Einnahmen und Ausgaben gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Rechnungslegung zu dokumentieren. Aus den Belegen müssen der Zweck und der Tag der Zahlung sowie der Empfänger ersichtlich sein. Auszahlungen dürfen nur gemäß einer Anweisung des Vorstandes vorgenommen werden. |
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Vorstandssitzungen können, sofern gesetzlich zulässig, auch telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel abgehalten werden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. |
6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben Mitgliederversammlung, Jahresberichts, |
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. |
8. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Es ist den Vorstandsmitgliedern zeitnah nach der jeweiligen Sitzung zur Verfügung zu stellen. Das Protokoll ist vom Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterzeichnen. |
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: (1) die Entgegennahme der Jahresberichte (2) die Entlastung des Vorstands und die Genehmigung der Jahresrechnung, (3) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie der Kassenprüfer, (4) die Aufnahme von Mitgliedern nach Ablauf der Probemitgliedschaft (5) die Entscheidung von Widersprüchen gegen den Ausschluss von Mitgliedern, (6) die Beschlussfassung über die Beitrags- sowie die Fischerei- und Vereinsordnung, (7) die Beschlussfassung über Anträge, die an die Mitgliederversammlung gestellt werden, (8) Änderungen der Satzung, (9) die Ernennung von Ehrenmitgliedern (10) die Auflösung des Vereins. |
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung |
1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich, möglichst vor Ablauf des ersten Kalendervierteljahres statt. Zu ihr sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung seitens des Vorstandes schriftlich einzuladen. |
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung soll regelmäßig folgende Punkte enthalten: 1. Jahresbericht des Vorstandes Jedes Vereinsmitglied kann eine Änderung der Tagesordnung beantragen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. |
3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, dass sie den Mitgliedern noch termingerecht in der Tagesordnung angekündigt werden können. Alle übrigen Anträgen sind beim Vorstand schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen. |
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. |
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung |
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. |
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. |
3. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder mit Ausnahme der fördernden Mitglieder und der Mitglieder auf Probe Stimmrecht. Eine Vertretung ist nicht möglich. |
4. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern kein Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. |
5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben . |
§ 17 Kassenprüfer |
1. Es gibt zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Ihre Amtszeit soll parallel zur Amtszeit des Vorstandes laufen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Wenn möglich, soll eine Wiederwahl in ununterbrochener zeitlicher Reihenfolge vermieden werden. |
2. Den Kassenprüfern obliegt die laufende Überwachung des Kassenbuches sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. |
3. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Gleichzeitig ist von den Kassenprüfern die Entlastung des gesamten Vorstandes zu beantragen. |
Schlussbestimmungen |
§ 18 Auflösung |
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. |
2. Der Antrag auf Auflösung ist nur zulässig, wenn er in der Einladung zur Mitgliederversammlung und in der dieser beigefügten Tagesordnung genannt wird. |
3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. |
4. Bei der Durchführung der Liquidation ist die Vermögensbindung nach § 4 einzuhalten. |
§ 19 Schlussbestimmungen |
1. Soweit in dieser Satzung die schriftliche Form genannt wird, ist damit ein gewöhnlicher Brief (Schriftform gemäß § 126 BGB) oder elektronische Form (§ 126a BGB) gemeint. Die Mitteilung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte, dem Vorstand schriftlich mitgeteilte Anschrift gesandt wird. |
2. Mitteilungen, die schriftlich an Mittglieder zu richten sind, sollen bevorzugt in elektronischer Form (E-Mail) versandt werden. |
3. Soweit in dem Satzungstext von Personen in der männlichen Form gesprochen wird, geschieht dies ausschließlich zur besseren Lesbarkeit. Gemeint sind damit alle Geschlechter. |