Fischerei- und Vereinsordnung
(beschlossen von der Mitgliederversammlung am 8. März 2024)
Zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlich und durch Fischereipachtvertrag vorgeschriebenen sowie der natur- und umweltschutzbezogen Verpflichtungen und zur Gewährleistung eines angemessenen Vereinslebens gelten folgende Regelungen:
Verhaltensregeln:
Berechtigt zum Angeln sind nur Mitglieder und Mitglieder auf Probe. Voraussetzung ist ein gültiger Fischereischein und der aktuelle Jahresstempel im Mitgliedsausweis.
Die gesetzlichen Vorschriften des Hessischen Fischereigesetzes (HFischG) und der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) sowie die Grundsätze einer waidgerechten und nachhaltigen Angelfischerei sind einzuhalten. Der Tier-, Natur- und Umweltschutz ist zu beachten.
Geangelt werden kann ganzjährig unter Berücksichtigung der Schonzeiten.
Fischereiregeln:
Das Angeln darf nur mit Schonhaken (d.h. ohne Widerhaken) ausgeführt werden. Ausnahme beim Blinkern (nur erlaubt, wenn nicht mehr als drei Personen am Angeln sind).
Gefangene Fische müssen mit einem Unterfangkescher aus dem Wasser geholt, mit einem Schlagholz betäubt und anschließend mit einem Stich ins Herz oder einem Kiemenschnitt waidgerecht getötet werden.
Das Ausnehmen der Fische ist am Gewässer verboten.
Das Hältern von Fischen ist nicht erlaubt.
Fangverbote gelten für Edelkrebse und Teichmuscheln.
Fangbegrenzungen:
- Edelfischfang täglich höchstens = 3 Stück
- Edelfischfang wöchentlich höchstens = 6 Stück
- Edelfischfang bei An-und Abangeln = 5 Stück
Als Edelfische gelten Salmoniden, Karpfen, Schleien, Zander und Hecht.
Barsche und Weißfische unterliegen keiner Fangbegrenzung.
Für die Fangfähigkeit der Fische (Schonzeiten, Schonmaße) gilt die Hessische Fischereiverordnung (HFischV).
Schongebiet:
Der Bereich des Schillerweihers vom Einlauf (das ist das Ufer bei der Angelhütte) bis zur östlichen Kante der Insel mit dem Entenhäuschen gilt über die gesamte Breite des Weihers als Schongebiet. In diesem Bereich darf nicht geangelt werden.
Mitwirkungspflichten:
Pflichtarbeitsstunden für aktive Mitglieder:
- 12 Pflichtarbeitsstunden im Jahr bei aktiver Zeiteinteilung durch den Vorstand.
- Rentner und Jugendliche (ab 16 Jahren) leisten 6 Pflichtarbeitsstunden
- Mitglieder mit Behindertenausweis leisten 6 Pflichtarbeitsstunden (im Rahmen ihrer Möglichkeiten)
2 Arbeitsstunden werden bei Teilnahme an der Jahreshauptversammlung (JHV) angerechnet.
Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit einem Zusatzbeitrag abgegolten. Dessen Höhe wird in der Beitragsordnung festgesetzt.
Arbeitsstunden können beim Gewässerreinigen, Fischerfest, Weihnachtsmarkt oder durch Vorstandsarbeit abgeleistet werden. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsleistung zum jeweiligen Zeitpunkt auch benötigt wird.