Satzung

Satzung

2§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereines

Der am 20. Februar 1969 gegründete Verein führt den Namen

„Angelsportclub Kronberg e. V.“

und hat seinen Sitz in Kronberg im Taunus.

Der Verein ist eine Vereinigung von Sportfischern und Angelfreunden und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im

„Verband Hessischer Sportfischer e.V.“

anerkannter Verband nach § 60 Bundesnaturschutzgesetz und verfolgt:

  1. ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Vertretung der Mitgliederinteressen in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften und der vom Verband Deutscher Sportfischer herausgegebenen Richtlinien.
  3. Ausübung, Ausbau und Pflege der Angelfischerei sowie Beschaffung, Erhaltung und Ausbau zur Fischerei geeigneter Gewässer.
  4. Arten-, Gewässer-, Natur- und Umweltschutz.
  5. Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Vereinsgewässer, Hege und Pflege des Fischbestandes.
  6. Ausbildung von Jugendlichen und Heranführung an die Interessen der Angelfischerei.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an das Deutsche Rote Kreuz in Kronberg, wo es zu ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig dienenden Zwecken zu verwenden ist.

§ 6

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Mitgliedschaften

  • Aktive Mitglieder
  • Passive Mitglieder
  • Passive Mitglieder ohne Beitragszahlung – sog. Helfer
  • Ehrenmitglieder

 

  1. Mitglied des Vereines kann jeder werden, der Sportfischer ist oder werden will und die Fischwaid gemäß den Grundsätzen des Verbandes Deutscher Sportfischer und den gesetzlichen Vorschriften als Liebhaberei und zum Nahrungserwerb ausübt, ohne dass diese Tätigkeit im steuergesetzlichen Sinne Haupt-oder Nebengewerbe ist.
  1. Personen, die sich bemühen, die Bestrebung des Vereines gemäß dieser Satzung zu unterstützen.

Alle aktiven Mitglieder müssen die Fischereiprüfung abgelegt haben. Neumitglieder müssen spätestens nach einem Jahr ihre Sportfischerprüfung absolviert haben. Nach einem Probejahr entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme als Mitglied.

Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Über die Aufnahme zur Probe entscheidet der Vorstand.

Über die Mitgliedschaft wird von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit an der Mitgliederversammlung entschieden und wird zum Jahresende auf schriftlichen Antrag von aktiver in passive bzw. passive in aktive Mitgliedschaft umgewandelt.

§ 8
Austritt aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Jahresende erfolgen kann.

§ 9
Ausschluss aus dem Verein

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn es

  1. ehrenrührige Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
  2. sich durch Fischfrevel, Fischerei vergehen oder ebenso zu bewertende natur-oder umweltschädigende Handlungen an Fischereigewässern strafbar macht, andere dazu anstiftet oder solche Taten duldet.
  3. den Bestrebungen des Vereines oder des Verbandes zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt.
  4. zur Erlangung persönlicher Vorteile, z. B. durch Verkauf des Fanges, die Mitgliedschaft ausnutzt.
    Nichtleistung der geforderten Arbeitsstunden bzw. Nichtzahlung von Ersatzleistungen.
  5. trotz Mahnung ohne Angabe eines triftigen Grundes mit der Beitragszahlung länger als ein halbes Jahr nach Zahlungstermin in Rückstand geblieben ist.

Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Vorstand und wird schriftlich mitgeteilt.

Dem durch den Ausschluss betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu geben. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung den Beschluss des Vorstandes bestätigt, mildert oder aufhebt. Notwendig sind zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. An der Abstimmung über den Ausschluss darf der Betroffene nicht teilnehmen.

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten mit sofortiger Wirkung. Die Eintreibung rückständiger Beiträge und Ersatzleistungen sowie die dem Verein durch Verschulden des Mitgliedes entstandenen Kosten bleiben vorbehalten.

Der Mitgliedsausweis des Vereines und Deutscher Sportfischer-Pass sind innerhalb von 14 Tagen nach Ausschluss an den Vereinskassierer zurück zu geben. Alle vereinseigenen Gegenstände (Schlüssel, Unterlagen usw.) sind ebenfalls spätestens 14 Tage nach Ausschluss beim Vorstand abzugeben.

§ 10
Aufnahmegebühr und Beiträge

Bei Eintritt in den Verein hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr und den Vereins-Jahresbeitrag einschließlich Verbandsbeitrag im Voraus zu entrichten.

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages einschließlich des Verbandsbeitrages werden nach Bedarf auf der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung festgelegt.

Die Abstimmung erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Jahresbeitrag wird am 1. Januar im Einzugsverfahren durch den Verein vom laufenden Bankkonto des Mitgliedes abgebucht. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand mit dem betroffenen Mitglied eine anders lautende Vereinbarung absprechen.

Mitgliederrechte eines neu aufgenommenen Mitgliedes beginnen erst, wenn Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag gezahlt sind.

Ohne besondere Begründung bzw. Absprache mit dem Vorstand kann nicht rechtzeitig gezahlter Vereinsbeitrag vom Vorstand als Vernachlässigung der Mitgliedspflichten angesehen werden und zum Ausschluss aus dem Verein führen.

§ 11
Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassenwart

Erweiterter Vorstand

  • Jugendwart
  • 1. Gewässerwart
  • 2. Gewässerwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden in Verbindung mit einem zweiten geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen und dürfen in einem anderen, gleich gearteten Verein kein Amt bekleiden.

§ 12
Aufgaben des Vorstandes

  1. Grundsätzlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
  2. Dieser leitet die Mitgliederversammlung sowie die Vorstandssitzung und beruft diese ein.
  3. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
  4. Er steht dem 1. Vorsitzenden bei der Ausübung seiner Tätigkeit unterstützend bei.
  5. Der Kassierer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu nummerieren und zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck und der Tag der Zahlung ersichtlich sein. Der Kassierer kann Zahlungen nur vornehmen, wenn er vom Vorstand dazu angewiesen ist.
  6. Der Schriftführer hat in den Mitgliederversammlungen sowie in den Vorstandssitzungen das Protokoll zu führen.
    Sämtliche Beschlüsse dieser beiden Organe sind in einem Protokollbuch festzuhalten.
  7. Außerdem hat der Schriftführer alle schriftlichen Arbeiten durchzuführen.

Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen.

Die Sitzung des Vorstandes ist vertraulich, soweit ihr Inhalt nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt ist.

§ 13
Die Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich, spätestens vor Ablauf des ersten Kalendervierteljahres statt. Zu ihr sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung seitens des Vorstandes schriftlich einzuladen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Jahresbericht des Vorstandes
  2. Jahresbericht des Kassenwartes
  3. Jahresbericht des Gewässerwartes
  4. Bericht der Kassenprüfer
  5. Entlastung des gesamten Vorstandes
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Neuwahl des Vorstandes (nur in jedem 2. Jahr)
  8. Anträge
  9. Verschiedenes

Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, dass sie den Mitgliedern noch termingerecht in der Tagesordnung angekündigt werden können. Bei allen übrigen Anträgen ist eine Frist von einer Woche einzuhalten.

Offene Abstimmung, wenn nicht anders verlangt.

In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive und passive Mitglied ab 18 Jahren Stimmrecht.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen dagegen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Die Mitgliederversammlung beschließt alle entgeltpflichtigen und unentgeltlichen Verpflichtungen bzw. Entschädigungen oder Ersatzleistungen der Mitglieder gegenüber dem Verein, sowie besondere unvorhergesehene Maßnahmen.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14
Kassenprüfer

Es gibt zwei Kassenprüfer. Ihnen obliegt die laufende Überwachung des Kassenbuches sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer auf zwei Jahre.

Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist in ununterbrochener Reihenfolge nicht möglich.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Über das Ergebnis der Kassenprüfung und des Jahresabschlusses ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Gleichzeitig ist von den Kassenprüfern die Entlastung des gesamten Vorstandes zu beantragen.

§ 15
Haftung

Die Haftung des Vereines richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 16
Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen und zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.

§ 17
Vereinsinterne Regelungen

Ergänzend zu der Satzung existiert eine Mitgliedskarte sowie eine Vereinsbroschüre. In diesen sind weitergehende Regelungen festgehalten, über die der Vorstand entscheidet.

Vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27. 10. 2006 beschlossen. Die bisherige Satzung wird hiermit außer Kraft gesetzt.

 

Kronberg im Taunus, den 27. 10.2006

 

Der Vorstand