Neues Hessisches Fischereigesetz in Kraft

Neues Hessisches Fischereigesetz in Kraft

Der Hessische Landtag hat ein neues Fischereigesetz (HFischG) beschlossen, das am 29. November 2022 in Kraft getreten ist. Es enthält u.a. folgende wesentliche Neuerungen bzw. Änderungen:

§ 13 Anzeigepflicht für Besatzmaßnahmen (gilt nach § 56  Abs. 1 ab 1. Januar 2027)
§ 16 Fischereierlaubnisscheine (umgangssprachlich auch Angelkarten genannt, können jetzt auch digital ausgestellt werden)
§ 27 Hegegemeinschaften (werden nun gesetzlich verpflichtend)
§ 29 Fischereischeinpflicht (Unterstützung durch Kinder bis zum 10. Lebensjahr möglich, Jugendliche zwischen 10. und 16. Lebensjahr können unter Aufsicht ohne Fischereischein angeln, der Jugendfischereischein entfällt)
§ 30 Fischereischein (nur mit amtlichem Lichtbildausweis gültig, digitale Form möglich)
§ 34 Geltungsdauer von Fischereischeinen (nun lebenslang)
§ 35 Fischereiabgabe (Nachweis, auch digital, ist bei Ausübung der Fischerei mitzuführen)

Für unsere Angelpraxis sind insbesondere die §§ 29 und 30 ab sofort anzuwenden. Die §§ 34 und 35 dürften für die einzelnen Angler erst bei Ablauf der bisher befristeten Fischereischeine relevant werden. Nach § 56 Abs. 2 gibt es hier sogar eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2025. Auf die Digitalisierung der Verwaltung dürfen wir hoffen. Sie wird aber erfahrungsgemäß trotz Onlinezugangsgesetz nicht so schnell kommen.

Die Hessische Fischereiverordnung (HFischV) in der Fassung vom 5. Dezember 2016 gilt noch bis 31. Dezember 2024.

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